Auf den Beschwerdeführer werden zudem die von ihm anerkannten Zivilforderungen zukommen. Das Vorbringen, Fluchtgefahr könne bereits nicht gegeben sein, da der Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug in einer offenen Vollzugsanstalt durchführe und nicht geflohen sei, verfängt nicht (vgl. BGer. 1B_157/2015). Insgesamt ist vorliegend auch Fluchtgefahr nicht von der Hand zu weisen, wobei diesbezüglich vor dem Hintergrund der bestehenden Wiederholungsbzw. Fortsetzungsgefahr, welche derzeitigen Vollzugsöffnungen entgegensteht, keine weitere Ausführungen nötig sind.