Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen und eine Fluchtneigung erhöhen könnten (BGE 123 I 268 E. 2e; BGer. 1B_277/2011 E. 3.3), zeigte er bereits am 9. Januar 2017, als er das Türschloss seiner Zellentüre mit massiver Gewalt beschädigt hat, da er provoziert worden sei. Seine berufliche Situation (temporäre Anstellungen mit unter dem Existenzminimum liegenden Entlohnungen) mit Bezug von Sozialhilfe (ab 2016) ist sodann als schlecht zu bezeichnen. Auf den Beschwerdeführer werden zudem die von ihm anerkannten Zivilforderungen zukommen.