h) Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, muss der Beschwerdeführer mit Blick auf die Anlasstaten sowie vor dem Hintergrund früherer Verurteilungen mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Dies kann als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden (BGE 125 I 60 E. 3a m.w.H.). Ausserdem ist die obligatorische Landesverweisung zu prüfen, was zwar bei einer allfälligen Anordnung keinen selbständigen Haftgrund darstellen würde (vgl. BGer. 1B_365/2017), jedoch vorliegend als weiterer Fluchtanreiz mitberücksichtigt werden muss, zumal der Beschwerdeführer bei drohender Landesverweisung kaum etwas zu verlieren hätte. Sodann bezeichnet sich der Beschwerdeführer selber als depressiv.