3.2). Der Beschwerdeführer lässt ausführen, dass eine Landesverweisung noch nicht angeordnet wurde und es nicht angehen könne, dass für die vorliegende Beurteilung das genannte Merkblatt zur Anwendung komme. Aufgrund des bisher Dargelegten erfüllt der Beschwerdeführer allerdings derzeit bereits in Anwendung der (weniger strengen) allgemeinen Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugsöffnungen nicht.