Urlaubsgesuche von ausländischen Eingewiesenen, welche die Schweiz nach dem Vollzug verlassen müssen, sind grundsätzlich nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie Gesuche von Personen, welche in die schweizerische Gesellschaft einzugliedern sind. Umfang und Dauer der Ausgänge und Urlaube werden deshalb im Einzelfall im Rahmen der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission im Vollzugsplan festgelegt (Merkblatt zum Umgang mit ausländischen Personen im Strafund Massnahmenvollzug, Ziff. 3.2).