g) Der Beschwerdeführer ist geständig, zahlreiche Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle begangen zu haben, wobei ein Teil davon nach dem 1. Oktober 2016 verübt wurden. Damit wird das Sachgericht die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB zu prüfen haben. Art. 84 Abs. 6 bzw. Art. 90 Abs. 4 StGB trifft keine Unterscheidung zwischen ausländischen und schweizerischen Straftätern. Urlaubsgesuche von ausländischen Eingewiesenen, welche die Schweiz nach dem Vollzug verlassen müssen, sind grundsätzlich nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie Gesuche von Personen, welche in die schweizerische Gesellschaft einzugliedern sind.