erneuter Deliktsbegehung verzögert werden. Die Begehung von neuen Vermögensdelikten kann derzeit tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, sondern ist vielmehr zu befürchten, jedenfalls bevor eine vertiefte Tataufarbeitung erfolgt ist. Es kann dem Beschwerdeführer insgesamt keine günstige Öffnungsprognose gestellt werden.