Wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt, kann ohne echte Tateinsicht und vertiefte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Taten eine nachhaltige Verhaltensänderung nicht erwartet werden. Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass „derzeit“ von der Vorinstanz noch keine Vollzugsöffnungen gewährt werden. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der besondere Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr (noch) besteht und dieser den beantragten Vollzugsöffnungen entgegensteht. Die laufenden Untersuchungen sollen sodann nicht mit (allfällig) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte