e) Nachdem der Beschwerdeführer bereits früher in den klaren und kontrollierenden Strukturen des Strafvollzugs eine hohe Anpassungsfähigkeit zu zeigen vermochte und – trotz Gewährung von Urlaub – in Freiheit verdachtsweise dennoch wieder straffällig wurde, muss er sich nun vertieft mit den Ursachen und Folgen seiner Delinquenz auseinandersetzen. Das Vorbringen, wonach ihn die Untersuchungshaft nachhaltig geprägt haben soll, vermag vor dem Hintergrund, dass frühere Untersuchungshaft und unbedingte Freiheitsstrafen ihn unbeeindruckt liessen, nicht zu überzeugen.