Schliesslich lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss selber ausführen, dass Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr besteht und will dieser mit einschränkender Gewährung von Urlaub „auf den Tag beschränkt“ entgegen wirken. Diesbezüglich gilt es allerdings festzuhalten, dass auch der modus operandi bei den vom Beschwerdeführer verdachtsweise begangenen Delikten bzw. die Frage, ob er diese ausschliesslich nachts beging, nach wie vor Gegenstand laufender Untersuchungen bildet und derzeit noch nicht hinreichend klar ist, ob die verdachtsweise gesetzten Delikte tatsächlich ausschliesslich nur nachts begangen worden sind.