Begehung zahlreicher weiterer Diebstähle (zuletzt im Dezember 2016) nicht. Schliesslich lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss selber ausführen, dass Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr besteht und will dieser mit einschränkender Gewährung von Urlaub „auf den Tag beschränkt“ entgegen wirken.