So wurde er verdachtsweise kurz nach bedingter Entlassung in Freiheit bereits wieder straffällig. Das weitere Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung im Jahr 2013 mit Ausnahme eines Vorfalls im März 2014 an keiner Straftat mehr beteiligt gewesen sein soll, sticht bereits aufgrund der Geständnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte