Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, verhielt und verhält sich der Beschwerdeführer in den klaren Strukturen des Strafvollzugs bisher klaglos und zeigt(e) er eine hohe Anpassungsfähigkeit. Daraus kann aber insbesondere aufgrund des bereits Dargelegten nicht geschlossen werden, dass er mit ihm gewährten Freiheiten verantwortungsbewusst umzugehen wüsste und die Regeln während Vollzugsöffnungen einhalten wird. So wurde er verdachtsweise kurz nach bedingter Entlassung in Freiheit bereits wieder straffällig.