Der Beschwerdeführer beruft sich auf sein korrektes Verhalten im Strafvollzug, welches sich auch aus dem Vollzugsbericht vom 17. Juli 2017 ergibt. Dabei ist festzuhalten, dass dieses Verhalten zwar erfreulich und dies durchaus für den Beschwerdeführer spricht, ein solches Verhalten aber für eine positive Legalprognose nicht ausreicht (vgl. BGer. 6B_240/2017 E. 1.5.1 m.w.H.). Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, verhielt und verhält sich der Beschwerdeführer in den klaren Strukturen des Strafvollzugs bisher klaglos und zeigt(e) er eine hohe Anpassungsfähigkeit.