d) An der bestehenden Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr vermag der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer im offenen Vollzug in der Strafanstalt Gmünden befindet, nichts Entscheidendes zu ändern. So gibt es durchaus Fälle, in denen es unverhältnismässig wäre, einen geschlossenen Vollzug anzuordnen (vgl. Art. 76 StGB), die bestehende Rückfallgefahr aber dennoch Vollzugsöffnungen entgegensteht. Der Beschwerdeführer beruft sich auf sein korrektes Verhalten im Strafvollzug, welches sich auch aus dem Vollzugsbericht vom 17. Juli 2017 ergibt.