Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt insgesamt auf ausgeprägte Uneinsichtigkeit schliessen und macht deutlich, dass bei ihm über Jahre hinweg eine erhebliche kriminelle Energie mit eingeschliffenen Verhaltensmustern vorliegt. Aufgrund seines familiären Umfelds (keine Kinder, lebt in Scheidung) und der beruflichen Situation (keine abgeschlossene Berufslehre, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebezug) besteht die ernsthafte Befürchtung, dass er auch inskünftig wieder einschlägig delinquieren wird, um seinen Lebensbedarf bestreiten und sich weitere Bedürfnisse leisten zu können. Es ist beim Beschwerdeführer (nach wie vor) von einer sehr ungünstigen Legalprognose auszugehen.