verdachtsweise bereits nach rund drei Monaten. Dem Beschwerdeführer wird dabei insbesondere auch vorgeworfen, teilweise mehrfach – in relativ kurzen Zeitabständen – in dieselbe Örtlichkeit eingebrochen zu sein, wodurch das Sicherheitsgefühl der Geschädigten in erheblichem Masse beeinträchtigt wurde. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt insgesamt auf ausgeprägte Uneinsichtigkeit schliessen und macht deutlich, dass bei ihm über Jahre hinweg eine erhebliche kriminelle Energie mit eingeschliffenen Verhaltensmustern vorliegt.