Weder Untersuchungshaft, längerer Freiheitsentzug oder die vom Migrationsamt ausgesprochene Verwarnung, noch familiäre oder sonstige soziale Beziehungen konnten bisher den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten gleicher Art abbringen. Die im aktuellen Strafverfahren zu beurteilende Deliktsserie begann kurz nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte