c) Der vorzeitige Strafvollzug kann nach dem Dargelegten nur solange aufrechterhalten werden, als die Haftvoraussetzungen erfüllt sind bzw. Haftgründe gegeben sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt im vorzeitigen Vollzug keine periodische Haftprüfung nach Art. 227 StPO mehr (BSK StPO – Härri, Art. 236 N 20 m.w.H.). Wäre der Beschwerdeführer der Meinung, dass die Haftvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien, hätte er ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, was vorliegend nicht erfolgt ist. Es ist dementsprechend nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht und (mehrfach bestätigter) Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr auszugehen.