Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund ergeben, beschränkt werden (vgl. BGer 1B_483/2011 E. 2.3 m.w.H.). Ergibt die Prüfung, dass Haftgründe bestehen und die Dauer der Haft nicht übermässig ist, lässt sich der vorläufige Strafvollzug auf Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK stützen. Es handelt sich dann um eine andere Form des (zulässigen) Vollzugs in Untersuchungshaft (BSK StPO – Härri, Art. 236 N 20 m.w.