b) Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der vorzeitige Strafvollzug seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Dabei soll ermöglicht werden, dass der Beschuldigte bereits vor rechtskräftiger Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können. Für die Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs müssen weiterhin Haftgründe gegeben sein.