II. 2. a) Nach Art. 84 Abs. 6 StGB, welcher die Rahmenvorschrift zum Hafturlaub enthält, ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, sofern sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht bzw. vorliegend nach Konkordatsrichtlinie.