{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-300_2017-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2647&type=1563347022&cHash=d8fb39ae9a024a0609de3984e23a2db0", "Checksum": "8886aa59464df9edbb1e38ac0570c9e8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.300"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.11.2017 AK.2017.300"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.11.2017 AK.2017.300"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.11.2017 AK.2017.300"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 236 StPO (SR 312.0), Art. 75 Abs. 1 i.v.m. Art. 84 Abs. 6 StGB (SR 311.0)Vollzug. Bei bestehender Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr darf die Gewährung von Hafturlaub verweigert werden, auch wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzuges in einer offenen Anstalt befindet (Anklagekammer, 15. November 2017, AK.2017.300)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:49:12", "Checksum": "3dc6415af988012178f64964f0389c29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.11.2017 AK.2017.300\nRegeste:\nArt. 236 StPO (SR 312.0), Art. 75 Abs. 1 i.v.m. Art. 84 Abs. 6 StGB (SR 311.0)Vollzug. Bei bestehender Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr darf die Gewährung von Hafturlaub verweigert werden, auch wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzuges in einer offenen Anstalt befindet (Anklagekammer, 15. November 2017, AK.2017.300).\n\nerneuter Deliktsbegehung verzögert werden. Die Begehung von neuen\nVermögensdelikten kann derzeit tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, sondern ist\nvielmehr zu befürchten, jedenfalls bevor eine vertiefte Tataufarbeitung erfolgt ist. Es\nkann dem Beschwerdeführer insgesamt keine günstige Öffnungsprognose gestellt\nwerden.\n\ng) Der Beschwerdeführer ist geständig, zahlreiche Einbruch- bzw.\nEinschleichdiebstähle begangen zu haben, wobei ein Teil davon nach dem 1. Oktober\n2016 verübt wurden. Damit wird das Sachgericht die Anordnung einer obligatorischen\nLandesverweisung nach Art. 66a StGB zu prüfen haben. Art. 84 Abs. 6 bzw. Art. 90\nAbs. 4 StGB trifft keine Unterscheidung zwischen ausländischen und schweizerischen\nStraftätern. Urlaubsgesuche von ausländischen Eingewiesenen, welche die Schweiz\nnach dem Vollzug verlassen müssen, sind grundsätzlich nach denselben Grundsätzen\nzu beurteilen wie Gesuche von Personen, welche in die schweizerische Gesellschaft\neinzugliedern sind. Umfang und Dauer der Ausgänge und Urlaube werden deshalb im\nEinzelfall im Rahmen der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission im\nVollzugsplan festgelegt (Merkblatt zum Umgang mit ausländischen Personen im Strafund Massnahmenvollzug, Ziff. 3.2). Der Beschwerdeführer lässt ausführen, dass eine\nLandesverweisung noch nicht angeordnet wurde und es nicht angehen könne, dass für\ndie vorliegende Beurteilung das genannte Merkblatt zur Anwendung komme. Aufgrund\ndes bisher Dargelegten erfüllt der Beschwerdeführer allerdings derzeit bereits in\nAnwendung der (weniger strengen) allgemeinen Richtlinien der Ostschweizer\nStrafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung die\nVoraussetzungen für die Gewährung von Vollzugsöffnungen nicht.\n\nh) Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, muss der\nBeschwerdeführer mit Blick auf die Anlasstaten sowie vor dem Hintergrund früherer\nVerurteilungen mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Dies kann als ein Indiz für\nFluchtgefahr gewertet werden (BGE 125 I 60 E. 3a m.w.H.). Ausserdem ist die\nobligatorische Landesverweisung zu prüfen, was zwar bei einer allfälligen Anordnung\nkeinen selbständigen Haftgrund darstellen würde (vgl. BGer. 1B_365/2017), jedoch\nvorliegend als weiterer Fluchtanreiz mitberücksichtigt werden muss, zumal der\nBeschwerdeführer bei drohender Landesverweisung kaum etwas zu verlieren hätte.\nSodann bezeichnet sich der Beschwerdeführer selber als depressiv. Psychische\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw.\nKurzschlusshandlungen schliessen lassen und eine Fluchtneigung erhöhen könnten\n(BGE 123 I 268 E. 2e; BGer. 1B_277/2011 E. 3.3), zeigte er bereits am 9. Januar 2017,\nals er das Türschloss seiner Zellentüre mit massiver Gewalt beschädigt hat, da er\nprovoziert worden sei. Seine berufliche Situation (temporäre Anstellungen mit unter\ndem Existenzminimum liegenden Entlohnungen) mit Bezug von Sozialhilfe (ab 2016) ist\nsodann als schlecht zu bezeichnen. Auf den Beschwerdeführer werden zudem die von\nihm anerkannten Zivilforderungen zukommen. Das Vorbringen, Fluchtgefahr könne\nbereits nicht gegeben sein, da der Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug in\neiner offenen Vollzugsanstalt durchführe und nicht geflohen sei, verfängt nicht (vgl.\nBGer. 1B_157/2015). Insgesamt ist vorliegend auch Fluchtgefahr nicht von der Hand zu\nweisen, wobei diesbezüglich vor dem Hintergrund der bestehenden Wiederholungsbzw. Fortsetzungsgefahr, welche derzeitigen Vollzugsöffnungen entgegensteht, keine\nweitere Ausführungen nötig sind.\n\ni) Bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit der derzeitigen\nVerweigerung von Vollzugsöffnungen die Beziehungspflege nicht etwa verunmöglicht\nwird. Seine Bezugspersonen können ihn (für den Erhalt seiner sozialen Bindungen) in\nder Anstalt besuchen und haben dies schon mehrfach getan. Die Strafanstalt liegt\nausserdem nicht allzu weit (eine halbe Stunde Autofahrt) von den Wohnorten seiner\nengsten Bezugspersonen entfernt. Die Begegnungen mit seinen Bezugspersonen in\nFreiheit konnten ihn – wie schon dargelegt – bisher nicht zu Deliktsfreiheit motivieren.\nEs ist ihm derzeit in Berücksichtigung der dargelegten Umstände zuzumuten, seine\nsozialen Beziehungen vorderhand weiter im Rahmen von Besuchen in der Anstalt und\ntelefonischen oder brieflichen Kontakten zu pflegen. Sodann bestehen in der\nStrafanstalt Gmünden Möglichkeiten für sportliche Aktivitäten, welche der\nBeschwerdeführer eigenen Angaben zufolge wahrnimmt. Bei diesen handelt es sich\nzwar nicht um die von ihm gewünschten Extremsportarten, doch dürften auch diese\nstabilisierend und stützend wirken. Insgesamt erweist sich die derzeitige Verweigerung\nvon Vollzugsöffnungen auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten als rechtens.\n\nj) Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung\nvon Vollzugsöffnungen (Urlaub, Ausgänge) gesamthaft aus zureichenden Gründen ab.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde\nist folglich abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}