{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-300_2017-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2647&type=1563347022&cHash=d8fb39ae9a024a0609de3984e23a2db0", "Checksum": "8886aa59464df9edbb1e38ac0570c9e8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.300"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.11.2017 AK.2017.300"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.11.2017 AK.2017.300"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.11.2017 AK.2017.300"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 236 StPO (SR 312.0), Art. 75 Abs. 1 i.v.m. Art. 84 Abs. 6 StGB (SR 311.0)Vollzug. Bei bestehender Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr darf die Gewährung von Hafturlaub verweigert werden, auch wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzuges in einer offenen Anstalt befindet (Anklagekammer, 15. November 2017, AK.2017.300)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:49:12", "Checksum": "3dc6415af988012178f64964f0389c29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.11.2017 AK.2017.300\nRegeste:\nArt. 236 StPO (SR 312.0), Art. 75 Abs. 1 i.v.m. Art. 84 Abs. 6 StGB (SR 311.0)Vollzug. Bei bestehender Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr darf die Gewährung von Hafturlaub verweigert werden, auch wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzuges in einer offenen Anstalt befindet (Anklagekammer, 15. November 2017, AK.2017.300).\n\nverdachtsweise bereits nach rund drei Monaten. Dem Beschwerdeführer wird dabei\ninsbesondere auch vorgeworfen, teilweise mehrfach – in relativ kurzen Zeitabständen –\nin dieselbe Örtlichkeit eingebrochen zu sein, wodurch das Sicherheitsgefühl der\nGeschädigten in erheblichem Masse beeinträchtigt wurde. Das Verhalten des\nBeschwerdeführers lässt insgesamt auf ausgeprägte Uneinsichtigkeit schliessen und\nmacht deutlich, dass bei ihm über Jahre hinweg eine erhebliche kriminelle Energie mit\neingeschliffenen Verhaltensmustern vorliegt. Aufgrund seines familiären Umfelds (keine\nKinder, lebt in Scheidung) und der beruflichen Situation (keine abgeschlossene\nBerufslehre, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebezug) besteht die ernsthafte Befürchtung, dass\ner auch inskünftig wieder einschlägig delinquieren wird, um seinen Lebensbedarf\nbestreiten und sich weitere Bedürfnisse leisten zu können. Es ist beim\nBeschwerdeführer (nach wie vor) von einer sehr ungünstigen Legalprognose\nauszugehen.\n\nd) An der bestehenden Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr vermag der\nUmstand, wonach sich der Beschwerdeführer im offenen Vollzug in der Strafanstalt\nGmünden befindet, nichts Entscheidendes zu ändern. So gibt es durchaus Fälle, in\ndenen es unverhältnismässig wäre, einen geschlossenen Vollzug anzuordnen (vgl. Art.\n76 StGB), die bestehende Rückfallgefahr aber dennoch Vollzugsöffnungen\nentgegensteht. Der Beschwerdeführer beruft sich auf sein korrektes Verhalten im\nStrafvollzug, welches sich auch aus dem Vollzugsbericht vom 17. Juli 2017 ergibt.\nDabei ist festzuhalten, dass dieses Verhalten zwar erfreulich und dies durchaus für den\nBeschwerdeführer spricht, ein solches Verhalten aber für eine positive Legalprognose\nnicht ausreicht (vgl. BGer. 6B_240/2017 E. 1.5.1 m.w.H.). Wie von der Vorinstanz\nzutreffend dargelegt, verhielt und verhält sich der Beschwerdeführer in den klaren\nStrukturen des Strafvollzugs bisher klaglos und zeigt(e) er eine hohe\nAnpassungsfähigkeit. Daraus kann aber insbesondere aufgrund des bereits\nDargelegten nicht geschlossen werden, dass er mit ihm gewährten Freiheiten\nverantwortungsbewusst umzugehen wüsste und die Regeln während\nVollzugsöffnungen einhalten wird. So wurde er verdachtsweise kurz nach bedingter\nEntlassung in Freiheit bereits wieder straffällig. Das weitere Vorbringen der\nVerteidigung, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung im Jahr 2013 mit\nAusnahme eines Vorfalls im März 2014 an keiner Straftat mehr beteiligt gewesen sein\nsoll, sticht bereits aufgrund der Geständnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBegehung zahlreicher weiterer Diebstähle (zuletzt im Dezember 2016) nicht.\nSchliesslich lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss selber\nausführen, dass Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr besteht und will dieser mit\neinschränkender Gewährung von Urlaub „auf den Tag beschränkt“ entgegen wirken.\nDiesbezüglich gilt es allerdings festzuhalten, dass auch der modus operandi bei den\nvom Beschwerdeführer verdachtsweise begangenen Delikten bzw. die Frage, ob er\ndiese ausschliesslich nachts beging, nach wie vor Gegenstand laufender\nUntersuchungen bildet und derzeit noch nicht hinreichend klar ist, ob die\nverdachtsweise gesetzten Delikte tatsächlich ausschliesslich nur nachts begangen\nworden sind.\n\ne) Nachdem der Beschwerdeführer bereits früher in den klaren und\nkontrollierenden Strukturen des Strafvollzugs eine hohe Anpassungsfähigkeit zu zeigen\nvermochte und – trotz Gewährung von Urlaub – in Freiheit verdachtsweise dennoch\nwieder straffällig wurde, muss er sich nun vertieft mit den Ursachen und Folgen seiner\nDelinquenz auseinandersetzen. Das Vorbringen, wonach ihn die Untersuchungshaft\nnachhaltig geprägt haben soll, vermag vor dem Hintergrund, dass frühere\nUntersuchungshaft und unbedingte Freiheitsstrafen ihn unbeeindruckt liessen, nicht zu\nüberzeugen. Sodann sind vorliegend den Akten keine objektiven Umstände zu\nentnehmen, dass der Beschwerdeführer nun tatsächlich verinnerlichte Einsichten in das\nUnrecht seiner Taten gewonnen und sich persönlich weiterentwickelt haben soll.\n\nf) Art. 75 Abs. 1 StGB (i.V.m. 84 Abs. 6 StGB) verfolgt den Zweck, das\nsoziale Verhalten des Gefangenen (u.a. mit Urlaub) zu fördern, insbesondere die\nFähigkeit, straffrei zu leben. Aufgrund der verdachtsweise begangenen Delikte muss\naktuell davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eben dieses Ziel –\ntrotz Gewährung von Urlaub im letzten Strafvollzug – bisher noch nicht erreicht hat.\nWie von der Vorinstanz richtig ausgeführt, kann ohne echte Tateinsicht und vertiefte\nAuseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Taten eine nachhaltige\nVerhaltensänderung nicht erwartet werden. Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass\n„derzeit“ von der Vorinstanz noch keine Vollzugsöffnungen gewährt werden. Dies gilt\numso mehr, als vorliegend der besondere Haftgrund der Wiederholungs- bzw.\nFortsetzungsgefahr (noch) besteht und dieser den beantragten Vollzugsöffnungen\nentgegensteht. Die laufenden Untersuchungen sollen sodann nicht mit (allfällig)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}