{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-300_2017-11-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2647&type=1563347022&cHash=d8fb39ae9a024a0609de3984e23a2db0", "Checksum": "8886aa59464df9edbb1e38ac0570c9e8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.300"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.11.2017 AK.2017.300"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.11.2017 AK.2017.300"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.11.2017 AK.2017.300"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 236 StPO (SR 312.0), Art. 75 Abs. 1 i.v.m. Art. 84 Abs. 6 StGB (SR 311.0)Vollzug. Bei bestehender Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr darf die Gewährung von Hafturlaub verweigert werden, auch wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzuges in einer offenen Anstalt befindet (Anklagekammer, 15. November 2017, AK.2017.300)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:49:12", "Checksum": "3dc6415af988012178f64964f0389c29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.11.2017 AK.2017.300\nRegeste:\nArt. 236 StPO (SR 312.0), Art. 75 Abs. 1 i.v.m. Art. 84 Abs. 6 StGB (SR 311.0)Vollzug. Bei bestehender Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr darf die Gewährung von Hafturlaub verweigert werden, auch wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzuges in einer offenen Anstalt befindet (Anklagekammer, 15. November 2017, AK.2017.300).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2017.300\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 15.11.2017\nEntscheiddatum: 15.11.2017\n\nEntscheid Anklagekammer, 15.11.2017\nArt. 236 StPO (SR 312.0), Art. 75 Abs. 1 i.v.m. Art. 84 Abs. 6 StGB (SR\n311.0)Vollzug. Bei bestehender Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr\ndarf die Gewährung von Hafturlaub verweigert werden, auch wenn sich der\nBeschwerdeführer im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzuges in einer\noffenen Anstalt befindet (Anklagekammer, 15. November 2017, AK.\n2017.300).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2. a) Nach Art. 84 Abs. 6 StGB, welcher die Rahmenvorschrift zum Hafturlaub\nenthält, ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur\nVorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem\nUmfang Urlaub zu gewähren, sofern sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht\nentgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.\nDie Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht bzw.\nvorliegend nach Konkordatsrichtlinie.\n\nb) Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der vorzeitige Strafvollzug seiner Natur nach\neine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung\nund Strafvollzug dar. Dabei soll ermöglicht werden, dass der Beschuldigte bereits vor\nrechtskräftiger Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des\nStrafvollzugs geboten werden können. Für die Fortdauer der strafprozessualen Haft in\nden Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs müssen weiterhin Haftgründe gegeben\nsein. Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt,\ngrundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können nach\nMassgabe der Erfordernisse des Verfahrenszweckes und gemäss den\nNotwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund ergeben, beschränkt\nwerden (vgl. BGer 1B_483/2011 E. 2.3 m.w.H.). Ergibt die Prüfung, dass Haftgründe\nbestehen und die Dauer der Haft nicht übermässig ist, lässt sich der vorläufige\nStrafvollzug auf Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK stützen. Es handelt sich dann um eine andere\nForm des (zulässigen) Vollzugs in Untersuchungshaft (BSK StPO – Härri, Art. 236 N 20\nm.w.H.). Unter dem Gesichtspunkt des Gebots rechtsgleicher Behandlung ist nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu beanstanden, dass Inhaftierte im\nvorläufigen Strafvollzug nicht dem gleichen Haftregime (insbesondere der gleichen\nUrlaubsregelung) wie solche im ordentlichen Strafvollzug unterstellt werden (BGE 117\nIa 257 E. 3c m.w.H). Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Je grösser die Fluchtoder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind solchen stufenweisen\nVollzugsöffnungen gesetzt (BGer. 6B_619/2015 E. 2.7 m.w.H.). Auf Hafterleichterungen\nwie Urlaub, besteht kein Anspruch, wenn ihnen weiterhin ein bestehender besonderer\nHaftgrund entgegensteht (BGE 133 I 270 E. 3.2.1).\n\nc) Der vorzeitige Strafvollzug kann nach dem Dargelegten nur solange\naufrechterhalten werden, als die Haftvoraussetzungen erfüllt sind bzw. Haftgründe\ngegeben sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt im vorzeitigen Vollzug\nkeine periodische Haftprüfung nach Art. 227 StPO mehr (BSK StPO – Härri, Art. 236 N\n20 m.w.H.). Wäre der Beschwerdeführer der Meinung, dass die Haftvoraussetzungen\nnicht mehr gegeben seien, hätte er ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, was\nvorliegend nicht erfolgt ist. Es ist dementsprechend nach wie vor von einem\ndringenden Tatverdacht und (mehrfach bestätigter) Wiederholungs- bzw.\nFortsetzungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer beging über Jahre hinweg\nregelmässig Einschleich- bzw. Einbruchdiebstähle, womit er sich nach Art eines\nBerufes ein Zusatzeinkommen verschaffen konnte. Bei den verübten Diebstählen\nhandelt es sich bereits im Grundtatbestand um Verbrechen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art.\n10 StGB). Weder Untersuchungshaft, längerer Freiheitsentzug oder die vom\nMigrationsamt ausgesprochene Verwarnung, noch familiäre oder sonstige soziale\nBeziehungen konnten bisher den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer\nStraftaten gleicher Art abbringen. Die im aktuellen Strafverfahren zu beurteilende\nDeliktsserie begann kurz nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}