1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend an sich ebenfalls erfüllt. Die Vorinstanz und das Untersuchungsamt Uznach haben allerdings nach Erhebung der Beschwerde mitgeteilt, auf die polizeilich befohlene erkennungsdienstliche Behandlung, einschliesslich der nicht invasiven Probenahme, aufgrund des Sachverhalts und aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verzichten. Aufgrund dieser Entwicklungen ist die angefochtene Verfahrenshandlung und entsprechend das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich dahingefallen. Die Beschwerde ist entsprechend infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2