BSK StPO – Patrick Guidon, Art. 393 N 8; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/ St. Gallen 2011, N 58). Diesbezüglich liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor. Die Rechtsmittelbelehrung auf dem polizeilichen Befehl, wonach gegen die Anordnung kein Rechtsmittel ergriffen werden könne, ist insofern falsch bzw. unvollständig.