Beschwerdeführers zu erkennen. Der polizeiliche Befehl stellt daher kein Beschwerdeobjekt dar. 1.2. In Bezug auf die DNA-Probe ist die Ausgangslage indessen eine andere. Hier kann die Polizei eine nicht invasive Probenahme selbständig anordnen und durchführen (BSK StPO – Christoph Fricker/Stefan Maeder, Art. 255 N 27). Eine Weigerung der betroffenen Person ist insofern nicht vorgesehen. Entsprechend stellt die polizeilich befohlene nicht invasive Abnahme einer DNA-Probe eine polizeiliche Verfahrenshandlung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (BSK StPO - Christoph Fricker/Stefan Maeder, Art. 255 N 43; BSK StPO – Patrick Guidon, Art.