1.1. Die von der Polizei selbstständig befohlene erkennungsdienstliche Behandlung kann von jener nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Weigert sich die betroffene Person, dem Befehl Folge zu leisten, hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden und gegebenenfalls verbindlich zu verfügen (Art. 260 Abs. 4 StGB). Da der Beschwerdeführer vorliegend die von der Polizei selbständig angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung verweigerte und die Staatsanwaltschaft keine entsprechende Verfügung erliess, ist in dieser Hinsicht keine Beschwer des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte