Diese Verfahrenshandlungen stellen daher ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Da im zu beurteilenden Fall Polizei und Staatsanwaltschaft nachträglich auf die Durchführung der Probenahme verzichteten, konnte die Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates als gegenstandslos abgeschrieben werden (Anklagekammer, 7. März 2017, AK.2017.27). Aus den Erwägungen: II. 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind nachfolgend im Einzelnen zu prüfen: