Entscheid Anklagekammer, 07.03.2017 Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO (SR 312.0) Rechtsmittel gegen polizeilich angeordnete DNA-Proben. Die Polizei kann eine selbständig angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung nicht selber zwangsweise durchsetzen. Sie stellt daher keine mit Beschwerde anfechtbare Verfahrenshandlung dar. Anders verhält es sich aber bei nicht-invasiven DNA-Proben, welche durch die Polizei selbständig angeordnet und durchgeführt werden können. Diese Verfahrenshandlungen stellen daher ein taugliches Beschwerdeobjekt dar.