{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-03-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-27_2017-03-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2632&type=1563347022&cHash=913a1d07297323ce5991421c4ec8235e", "Checksum": "b2bf25a9eaafffd4c47e6a3f01af9ea4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.03.2017 AK.2017.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.03.2017 AK.2017.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.03.2017 AK.2017.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO (SR 312.0) Rechtsmittel gegen polizeilich angeordnete DNA-Proben. Die Polizei kann eine selbständig angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung nicht selber zwangsweise durchsetzen. Sie stellt daher keine mit Beschwer­de anfechtbare Verfahrenshandlung dar. Anders verhält es sich aber bei nicht-invasiven DNA-Proben, welche durch die Polizei selbständig angeordnet und durchgeführt werden können. Diese Verfahrenshandlungen stellen daher ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Da im zu beurteilenden Fall Polizei und Staatsanwaltschaft nachträglich auf die Durchführung der Probenahme verzichteten, konnte die Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates als gegenstandslos abgeschrieben werden (Anklagekammer, 7. März 2017, AK.2017.27)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:31:19", "Checksum": "74dd2b1f97a9cd18f0a141f764dca944", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.03.2017 AK.2017.27\nRegeste:\nArt. 255 Abs. 2 lit. a StPO (SR 312.0) Rechtsmittel gegen polizeilich angeordnete DNA-Proben. Die Polizei kann eine selbständig angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung nicht selber zwangsweise durchsetzen. Sie stellt daher keine mit Beschwer­de anfechtbare Verfahrenshandlung dar. Anders verhält es sich aber bei nicht-invasiven DNA-Proben, welche durch die Polizei selbständig angeordnet und durchgeführt werden können. Diese Verfahrenshandlungen stellen daher ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Da im zu beurteilenden Fall Polizei und Staatsanwaltschaft nachträglich auf die Durchführung der Probenahme verzichteten, konnte die Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates als gegenstandslos abgeschrieben werden (Anklagekammer, 7. März 2017, AK.2017.27).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2017.27\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 07.03.2017\nEntscheiddatum: 07.03.2017\n\nEntscheid Anklagekammer, 07.03.2017\nArt. 255 Abs. 2 lit. a StPO (SR 312.0) Rechtsmittel gegen polizeilich\nangeordnete DNA-Proben. Die Polizei kann eine selbständig angeordnete\nerkennungsdienstliche Behandlung nicht selber zwangsweise durchsetzen.\nSie stellt daher keine mit Beschwerde anfechtbare Verfahrenshandlung dar.\nAnders verhält es sich aber bei nicht-invasiven DNA-Proben, welche durch\ndie Polizei selbständig angeordnet und durchgeführt werden können. Diese\nVerfahrenshandlungen stellen daher ein taugliches Beschwerdeobjekt dar.\nDa im zu beurteilenden Fall Polizei und Staatsanwaltschaft nachträglich auf\ndie Durchführung der Probenahme verzichteten, konnte die Beschwerde\nunter Kostenfolgen zu Lasten des Staates als gegenstandslos\nabgeschrieben werden (Anklagekammer, 7. März 2017, AK.2017.27).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde\nzulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer für deren Beurteilung\nzuständig (Art. 17 EG-StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind nachfolgend im\nEinzelnen zu prüfen:\n\n1.1. Die von der Polizei selbstständig befohlene erkennungsdienstliche Behandlung\nkann von jener nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Weigert sich die betroffene\nPerson, dem Befehl Folge zu leisten, hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden und\ngegebenenfalls verbindlich zu verfügen (Art. 260 Abs. 4 StGB). Da der\nBeschwerdeführer vorliegend die von der Polizei selbständig angeordnete\nerkennungsdienstliche Erfassung verweigerte und die Staatsanwaltschaft keine\nentsprechende Verfügung erliess, ist in dieser Hinsicht keine Beschwer des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführers zu erkennen. Der polizeiliche Befehl stellt daher kein\nBeschwerdeobjekt dar.\n\n1.2. In Bezug auf die DNA-Probe ist die Ausgangslage indessen eine andere. Hier\nkann die Polizei eine nicht invasive Probenahme selbständig anordnen und durchführen\n(BSK StPO – Christoph Fricker/Stefan Maeder, Art. 255 N 27). Eine Weigerung der\nbetroffenen Person ist insofern nicht vorgesehen. Entsprechend stellt die polizeilich\nbefohlene nicht invasive Abnahme einer DNA-Probe eine polizeiliche\nVerfahrenshandlung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (BSK StPO - Christoph\nFricker/Stefan Maeder, Art. 255 N 43; BSK StPO – Patrick Guidon, Art. 393 N 8; Patrick\nGuidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/\nSt. Gallen 2011, N 58). Diesbezüglich liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor. Die\nRechtsmittelbelehrung auf dem polizeilichen Befehl, wonach gegen die Anordnung kein\nRechtsmittel ergriffen werden könne, ist insofern falsch bzw. unvollständig.\n\n1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend an sich ebenfalls erfüllt.\nDie Vorinstanz und das Untersuchungsamt Uznach haben allerdings nach Erhebung\nder Beschwerde mitgeteilt, auf die polizeilich befohlene erkennungsdienstliche\nBehandlung, einschliesslich der nicht invasiven Probenahme, aufgrund des\nSachverhalts und aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verzichten. Aufgrund dieser\nEntwicklungen ist die angefochtene Verfahrenshandlung und entsprechend das\nRechtschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich dahingefallen. Die\nBeschwerde ist entsprechend infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}