e) Indem die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Strafanzeige des Beschwerdeführers weder entgegennahm, noch bearbeitete oder deren Weiterleitung veranlasste, wurde das Anzeigerecht des Beschwerdeführers verletzt. Insgesamt ergibt sich, dass dieses Verhalten unrechtmässig war und eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt. Die Beschwerde ist daher zu schützen. Weisungen gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO oder anderer Massnahmen (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, StPO Komm., Art. 397 N 11) bedarf es nicht, zumal die Sache nun vom Untersuchungsamt St. Gallen pflichtgemäss behandelt wird. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5