Selbst wenn vorliegend – wie von der Vorinstanz dargelegt – das Zerwürfnis bei Wm C.___ zu einer Befangenheit geführt haben und er nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, den Fall zu bearbeiten, hätte ohne weiteres eine polizeiinterne Umteilung erfolgen können und müssen. Dieser Umstand vermag jedenfalls das pflichtwidrige Verhalten der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte