Voreingenommenheit und Befangenheit werden angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Dieses Misstrauen muss objektiv begründet sein (Keller, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 56 N 9 m.w.H.). Bloss ungeschickte Äusserungen, verbale Entgleisungen, Unhöflichkeiten und eine gewisse Ungehaltenheit genügen i.d.R. noch nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen (BSK StPO – Boog, Art. 56 N 55 m.w.H.). Selbst wenn vorliegend – wie von der Vorinstanz dargelegt – das Zerwürfnis bei Wm C._