Ein Anwendungsfall von Art. 307 Abs. 4 StPO ist vorliegend nicht gegeben, was sich bereits daraus ergibt, dass die Sache nun vom Untersuchungsamt St. Gallen bearbeitet wird. Indem sich die Vorinstanz weigerte, die ihr unterbreitete Strafanzeige zu behandeln, liegt Rechtsverweigerung vor.