c) Vorliegend nahm die Vorinstanz weder die Strafanzeige entgegen, noch veranlasste sie deren Weiterleitung an eine andere Behörde. Die Strafanzeige erfolgte indessen für einen Laien grundsätzlich korrekt und konnte insbesondere nicht von vornherein als unhaltbar bezeichnet werden. Damit wurde(n) das Anzeigerecht des Beschwerdeführers verletzt bzw. seitens der Vorinstanz pflichtwidrig kein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder andere taugliche Massnahmen ergriffen. Es liegt – unter Vorbehalt von Art. 307 Abs. 4 StPO – nicht im Ermessen der Polizei, ob sie eine Strafanzeige behandeln will oder nicht. Ein Anwendungsfall von Art.