301 N 18 m.w.H.). Die Polizei kann von der Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft nur absehen, wenn zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht und keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind (Art. 307 Abs. 4 StPO). Auch bei einem Verzicht auf die Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft hat die Polizei jedoch die entsprechenden Vorgänge hinreichend zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte