b) Ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen hält die Polizei laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft (Art. 307 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich sind schriftliche Strafanzeigen von der Polizei immer der Staatsanwaltschaft zum Entscheid über die Eröffnung der Strafuntersuchung weiterzuleiten (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 301 N 18 m.w.