Dies gilt selbst dann, wenn die Anzeige zurückgezogen wurde oder bei missbräuchlichen Anzeigen, zumal eine Anzeigeerstattung grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch darstellen kann. Örtlich oder sachlich nicht zuständige Behörden sind gehalten, schriftlich eingegangene bzw. zu Protokoll genommene Strafanzeigen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (BSK StPO – Riedo/Boner, Art. 301 N 18 f. m.w.H.).