2. a) Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde (d.h. bei der Staatsanwaltschaft, Polizei oder Übertretungsbehörde) schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Die zuständigen Behörden sind gestützt auf Art. 6 und 7 StPO verpflichtet, eingereichte Strafanzeigen entgegenzunehmen und nach Massgabe der anwendbaren Vorschriften zu bearbeiten. Dies gilt selbst dann, wenn die Anzeige zurückgezogen wurde oder bei missbräuchlichen Anzeigen, zumal eine Anzeigeerstattung grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch darstellen kann.