dies umso mehr zu gelten, soll hier allenfalls eine Rechtsmittelfrist gegenüber einem juristischen Laien zu laufen beginnen. Nach Treu und Glauben kann es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, eine nicht belegte mündliche Auskunft der Vorinstanz als endgültigen und rechtverbindlichen Entscheid bzw. als Negativverfügung über die Weigerung zur Bearbeitung der eingereichten Strafanzeige, betrachten zu müssen (vgl. ferner BGer. 1A.314/2000). Nach Retournierung seiner Unterlagen erstattete der Beschwerdeführer beim Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige bzw. sinngemäss Beschwerde.