Es liegt sodann weder ein Begleitbrief betreffend der retournierten Strafanzeige noch eine Aktennotiz vor. Gegen das Vorliegen einer Verfügung spricht schon der allgemeine Verfügungsbegriff, wonach deren Eröffnung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat (vgl. etwa Art. 34 VwVG). Da der Entscheid, die Strafanzeige nicht zu behandeln, fraglos die verfahrensrechtliche Stellung des Beschwerdeführers betrifft, greift eine Anwendung von Art. 84 Abs. 5 StPO (mündliche Eröffnung) von vornherein nicht. Nach Art. 80 Abs. 2 StPO haben Entscheide schriftlich zu ergehen und sind zu begründen; anfechtbare Endentscheide enthalten zudem eine Rechtsmittelbelehrung (Art. 81 Abs. 1 lit.