c) Zu prüfen ist hier, ob die mündliche Auskunft der Vorinstanz bezüglich der Nichtbearbeitung der Strafanzeige eine Negativverfügung darstellt und ob sie nach Treu und Glauben vom Beschwerdeführer als solche verstanden werden musste. Von der Vorinstanz wird nicht geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei der Entscheid, seine Strafanzeige nicht zu behandeln, in Form einer Verfügung zu Kenntnis gebracht worden. Es liegt sodann weder ein Begleitbrief betreffend der retournierten Strafanzeige noch eine Aktennotiz vor.