O., N 28 ff. m.w.H.). Im Bereich der Rechtsverweigerung sind Beschwerden an keine Frist gebunden, wenn eine formelle Rechtsverweigerung i.e.S. vorliegt und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt wurde (BSK StPO – Guidon, Art. 396 N 18). Bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung, tätig zu werden, liegt eine Negativverfügung vor (Keller, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber, StPO Komm., Art. 396 N 9 m.w.H.).