II.1. b) Wird eine Strafanzeige von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht weiterbehandelt, kann dagegen wegen Rechtsverweigerung Beschwerde geführt werden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 301 N 18 m.w.H.). Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn liegt vor, wenn sich eine Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, wenn sie also untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGer. 1B_4/2017 E. 3.4; Guidon, a.a.O., N 28 ff.