Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, Wm C.___ habe den Beschwerdeführer in einem nicht mehr rekonstruierbaren Gesprächsverlauf darauf aufmerksam gemacht, dass Anzeigen grundsätzlich nicht schriftlich entgegengenommen werden können, sondern eine persönliche Vorsprache nötig sei. Daraufhin sei es zwischen den beiden zu einem „Zerwürfnis“ gekommen, weshalb dem Beschwerdeführer geraten worden sei, seine Anzeige bei einer anderen Behörde einzureichen. In der Folge habe der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben eingereicht, worauf ihm erneut beschieden worden sei, sich an eine andere Polizeistation zu wenden, und ihm seine Anzeige auf dessen Wunsch retourniert