I.1. Mit Eingabe vom 11. April 2017 erstattete A.___ (Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei St. Gallen (Vorinstanz) Strafanzeige gegen B.___ bzw. dessen Einzelunternehmen wegen mehrfachen Betrugs. Zur Untermauerung seiner Anzeige reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2017 mehrere Unterlagen nach. Nach übereinstimmenden Angaben kam es zwischen ihm und Wm C.___ von der Kantonspolizei deswegen zu Telefonaten. Der Darstellung des Beschwerdeführers zufolge habe sich Wm C.___ geweigert, seine Strafanzeige zu bearbeiten und ihm dies entsprechend mündlich mitgeteilt. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, Wm C.__