{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-10-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-264_2017-10-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2645&type=1563347022&cHash=4d0c54931e8c55863396fdbab6914b33", "Checksum": "63901cb196d592988fb56c38a491d8bc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.10.2017 AK.2017.264"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.10.2017 AK.2017.264"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.10.2017 AK.2017.264"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO (SR 312.0). Unter Vorbehalt von Art. 307 Abs. 4 StPO liegt es nicht im Ermessen der Polizei, ob sie eine Strafanzeige behandeln will oder nicht. Indem die Kantonspolizei eine – für einen Laien korrekt erfolgte – Strafanzeige weder entgegennahm, noch bearbeitete oder deren Weiterleitung an eine andere Behörde veranlasste, wurde das Anzeigerecht des Beschwerdeführers verletzt. Es liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor (Anklagekammer, 4. Oktober 2017, AK.2017.264)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:55:04", "Checksum": "ed6f60b3981e66eb007b4b3eb3090eaa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.10.2017 AK.2017.264\nRegeste:\nArt. 393 Abs. 2 lit. a StPO (SR 312.0). Unter Vorbehalt von Art. 307 Abs. 4 StPO liegt es nicht im Ermessen der Polizei, ob sie eine Strafanzeige behandeln will oder nicht. Indem die Kantonspolizei eine – für einen Laien korrekt erfolgte – Strafanzeige weder entgegennahm, noch bearbeitete oder deren Weiterleitung an eine andere Behörde veranlasste, wurde das Anzeigerecht des Beschwerdeführers verletzt. Es liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor (Anklagekammer, 4. Oktober 2017, AK.2017.264).\n\n 2. a) Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde\n(d.h. bei der Staatsanwaltschaft, Polizei oder Übertretungsbehörde) schriftlich oder\nmündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Die zuständigen Behörden sind gestützt\nauf Art. 6 und 7 StPO verpflichtet, eingereichte Strafanzeigen entgegenzunehmen und\nnach Massgabe der anwendbaren Vorschriften zu bearbeiten. Dies gilt selbst dann,\nwenn die Anzeige zurückgezogen wurde oder bei missbräuchlichen Anzeigen, zumal\neine Anzeigeerstattung grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch darstellen kann. Örtlich\noder sachlich nicht zuständige Behörden sind gehalten, schriftlich eingegangene bzw.\nzu Protokoll genommene Strafanzeigen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (BSK\nStPO – Riedo/Boner, Art. 301 N 18 f. m.w.H.).\n\nb) Ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen hält die\nPolizei laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer\nErmittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie\nsichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der\nStaatsanwaltschaft (Art. 307 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich sind schriftliche Strafanzeigen\nvon der Polizei immer der Staatsanwaltschaft zum Entscheid über die Eröffnung der\nStrafuntersuchung weiterzuleiten (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,\nStPO Komm., Art. 301 N 18 m.w.H.). Die Polizei kann von der Berichterstattung an die\nStaatsanwaltschaft nur absehen, wenn zu weiteren Verfahrensschritten der\nStaatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht und keine Zwangsmassnahmen\noder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind (Art. 307\nAbs. 4 StPO). Auch bei einem Verzicht auf die Berichterstattung an die\nStaatsanwaltschaft hat die Polizei jedoch die entsprechenden Vorgänge hinreichend zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndokumentieren (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm.,\nArt. 307 N 39 ff.; BSK StPO – Rüegger, Art. 307 N 14).\n\nc) Vorliegend nahm die Vorinstanz weder die Strafanzeige entgegen, noch\nveranlasste sie deren Weiterleitung an eine andere Behörde. Die Strafanzeige erfolgte\nindessen für einen Laien grundsätzlich korrekt und konnte insbesondere nicht von\nvornherein als unhaltbar bezeichnet werden. Damit wurde(n) das Anzeigerecht des\nBeschwerdeführers verletzt bzw. seitens der Vorinstanz pflichtwidrig kein polizeiliches\nErmittlungsverfahren eingeleitet oder andere taugliche Massnahmen ergriffen. Es liegt –\nunter Vorbehalt von Art. 307 Abs. 4 StPO – nicht im Ermessen der Polizei, ob sie eine\nStrafanzeige behandeln will oder nicht. Ein Anwendungsfall von Art. 307 Abs. 4 StPO\nist vorliegend nicht gegeben, was sich bereits daraus ergibt, dass die Sache nun vom\nUntersuchungsamt St. Gallen bearbeitet wird. Indem sich die Vorinstanz weigerte, die\nihr unterbreitete Strafanzeige zu behandeln, liegt Rechtsverweigerung vor.\n\nd) Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in\neiner Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies\nnamentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten)\nGründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen\nFreundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen\nsein könnte. Voreingenommenheit und Befangenheit werden angenommen, wenn sich\nim Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände\nGegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu\nerwecken. Dieses Misstrauen muss objektiv begründet sein (Keller, in: Donatsch/\nHansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 56 N 9 m.w.H.). Bloss ungeschickte Äusserungen,\nverbale Entgleisungen, Unhöflichkeiten und eine gewisse Ungehaltenheit genügen\ni.d.R. noch nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen (BSK StPO – Boog,\nArt. 56 N 55 m.w.H.). Selbst wenn vorliegend – wie von der Vorinstanz dargelegt – das\nZerwürfnis bei Wm C.___ zu einer Befangenheit geführt haben und er nicht mehr in der\nLage gewesen sein sollte, den Fall zu bearbeiten, hätte ohne weiteres eine\npolizeiinterne Umteilung erfolgen können und müssen. Dieser Umstand vermag\njedenfalls das pflichtwidrige Verhalten der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ne) Indem die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Strafanzeige des\nBeschwerdeführers weder entgegennahm, noch bearbeitete oder deren Weiterleitung\nveranlasste, wurde das Anzeigerecht des Beschwerdeführers verletzt. Insgesamt ergibt\nsich, dass dieses Verhalten unrechtmässig war und eine formelle Rechtsverweigerung\nvorliegt. Die Beschwerde ist daher zu schützen. Weisungen gemäss Art. 397 Abs. 4\nStPO oder anderer Massnahmen (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, StPO\nKomm., Art. 397 N 11) bedarf es nicht, zumal die Sache nun vom Untersuchungsamt\nSt. Gallen pflichtgemäss behandelt wird.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}