{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-10-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2017-264_2017-10-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2645&type=1563347022&cHash=4d0c54931e8c55863396fdbab6914b33", "Checksum": "63901cb196d592988fb56c38a491d8bc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2017.264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.10.2017 AK.2017.264"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.10.2017 AK.2017.264"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.10.2017 AK.2017.264"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO (SR 312.0). Unter Vorbehalt von Art. 307 Abs. 4 StPO liegt es nicht im Ermessen der Polizei, ob sie eine Strafanzeige behandeln will oder nicht. Indem die Kantonspolizei eine – für einen Laien korrekt erfolgte – Strafanzeige weder entgegennahm, noch bearbeitete oder deren Weiterleitung an eine andere Behörde veranlasste, wurde das Anzeigerecht des Beschwerdeführers verletzt. Es liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor (Anklagekammer, 4. Oktober 2017, AK.2017.264)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:55:04", "Checksum": "ed6f60b3981e66eb007b4b3eb3090eaa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.10.2017 AK.2017.264\nRegeste:\nArt. 393 Abs. 2 lit. a StPO (SR 312.0). Unter Vorbehalt von Art. 307 Abs. 4 StPO liegt es nicht im Ermessen der Polizei, ob sie eine Strafanzeige behandeln will oder nicht. Indem die Kantonspolizei eine – für einen Laien korrekt erfolgte – Strafanzeige weder entgegennahm, noch bearbeitete oder deren Weiterleitung an eine andere Behörde veranlasste, wurde das Anzeigerecht des Beschwerdeführers verletzt. Es liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor (Anklagekammer, 4. Oktober 2017, AK.2017.264).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2017.264\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 04.10.2017\nEntscheiddatum: 04.10.2017\n\nEntscheid Anklagekammer, 04.10.2017\nArt. 393 Abs. 2 lit. a StPO (SR 312.0). Unter Vorbehalt von Art. 307 Abs. 4\nStPO liegt es nicht im Ermessen der Polizei, ob sie eine Strafanzeige\nbehandeln will oder nicht. Indem die Kantonspolizei eine – für einen Laien\nkorrekt erfolgte – Strafanzeige weder entgegennahm, noch bearbeitete oder\nderen Weiterleitung an eine andere Behörde veranlasste, wurde das\nAnzeigerecht des Beschwerdeführers verletzt. Es liegt eine formelle\nRechtsverweigerung vor (Anklagekammer, 4. Oktober 2017, AK.2017.264).\n\nAus den Erwägungen:\n\nI.1. Mit Eingabe vom 11. April 2017 erstattete A.___ (Beschwerdeführer) bei\nder Kantonspolizei St. Gallen (Vorinstanz) Strafanzeige gegen B.___ bzw. dessen\nEinzelunternehmen wegen mehrfachen Betrugs. Zur Untermauerung seiner Anzeige\nreichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2017 mehrere Unterlagen\nnach. Nach übereinstimmenden Angaben kam es zwischen ihm und Wm C.___ von der\nKantonspolizei deswegen zu Telefonaten. Der Darstellung des Beschwerdeführers\nzufolge habe sich Wm C.___ geweigert, seine Strafanzeige zu bearbeiten und ihm dies\nentsprechend mündlich mitgeteilt. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, Wm\nC.___ habe den Beschwerdeführer in einem nicht mehr rekonstruierbaren\nGesprächsverlauf darauf aufmerksam gemacht, dass Anzeigen grundsätzlich nicht\nschriftlich entgegengenommen werden können, sondern eine persönliche Vorsprache\nnötig sei. Daraufhin sei es zwischen den beiden zu einem „Zerwürfnis“ gekommen,\nweshalb dem Beschwerdeführer geraten worden sei, seine Anzeige bei einer anderen\nBehörde einzureichen. In der Folge habe der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben\neingereicht, worauf ihm erneut beschieden worden sei, sich an eine andere\nPolizeistation zu wenden, und ihm seine Anzeige auf dessen Wunsch retourniert\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nworden sei. Mit Eingabe vom 2. August 2017 an das Untersuchungsamt St. Gallen\nerhob der Beschwerdeführer u.a. sinngemäss Beschwerde wegen\nRechtsverweigerung.\n\n(…)\n\nII.1. b) Wird eine Strafanzeige von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht\nweiterbehandelt, kann dagegen wegen Rechtsverweigerung Beschwerde geführt\nwerden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 301\nN 18 m.w.H.). Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn liegt vor, wenn sich\neine Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche\nVerfahrenshandlung vorzunehmen, wenn sie also untätig bleibt, obschon sie zum\nTätigwerden verpflichtet wäre (BGer. 1B_4/2017 E. 3.4; Guidon, a.a.O., N 28 ff.\nm.w.H.). Im Bereich der Rechtsverweigerung sind Beschwerden an keine Frist\ngebunden, wenn eine formelle Rechtsverweigerung i.e.S. vorliegt und diese Weigerung\nnicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt wurde (BSK StPO – Guidon,\nArt. 396 N 18). Bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung, tätig zu werden, liegt eine\nNegativverfügung vor (Keller, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber, StPO Komm., Art. 396 N\n9 m.w.H.).\n\nc) Zu prüfen ist hier, ob die mündliche Auskunft der Vorinstanz bezüglich der\nNichtbearbeitung der Strafanzeige eine Negativverfügung darstellt und ob sie nach\nTreu und Glauben vom Beschwerdeführer als solche verstanden werden musste. Von\nder Vorinstanz wird nicht geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei der Entscheid,\nseine Strafanzeige nicht zu behandeln, in Form einer Verfügung zu Kenntnis gebracht\nworden. Es liegt sodann weder ein Begleitbrief betreffend der retournierten\nStrafanzeige noch eine Aktennotiz vor. Gegen das Vorliegen einer Verfügung spricht\nschon der allgemeine Verfügungsbegriff, wonach deren Eröffnung grundsätzlich\nschriftlich zu erfolgen hat (vgl. etwa Art. 34 VwVG). Da der Entscheid, die Strafanzeige\nnicht zu behandeln, fraglos die verfahrensrechtliche Stellung des Beschwerdeführers\nbetrifft, greift eine Anwendung von Art. 84 Abs. 5 StPO (mündliche Eröffnung) von\nvornherein nicht. Nach Art. 80 Abs. 2 StPO haben Entscheide schriftlich zu ergehen\nund sind zu begründen; anfechtbare Endentscheide enthalten zudem eine\nRechtsmittelbelehrung (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO). In Fällen wie dem vorliegenden hat\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndies umso mehr zu gelten, soll hier allenfalls eine Rechtsmittelfrist gegenüber einem\njuristischen Laien zu laufen beginnen. Nach Treu und Glauben kann es dem\nBeschwerdeführer nicht zugemutet werden, eine nicht belegte mündliche Auskunft der\nVorinstanz als endgültigen und rechtverbindlichen Entscheid bzw. als Negativverfügung\nüber die Weigerung zur Bearbeitung der eingereichten Strafanzeige, betrachten zu\nmüssen (vgl. ferner BGer. 1A.314/2000). Nach Retournierung seiner Unterlagen\nerstattete der Beschwerdeführer beim Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige bzw.\nsinngemäss Beschwerde. Da die Beschwerde vorliegend an keine Frist gebunden war,\nsind insgesamt die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.\n\n"}